Statuten und Impressum

STATUTEN der Rentner-Partei Schweiz

Der Begriff "Rentner/Präsident usw." versteht sich für Frau und Mann

    I. Name und Zweck

    § 1

    Unter dem Namen RP- Schweiz / Stadt Zürich (nachfolgend auch RPS-Stadtpartei genannt) besteht in der Stadt Zürich ein politischer Verein im Sinne Art.60ff ZGB mit Sitz in Zürich; er ist Mitglied der RPS des Bezirkes Zürich und der RPS aller Kantone.


    § 2

    Die RPS der Stadt Zürich vereinigt Rentner und Rentnerinnen. Sie erstrebt Zusammenarbeit mit aufbauwilligen Kräften auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und Toleranz und verfolgt folgende Ziele:
    1. Die Ausrichtung der Poilitik auf die zeitgemässen Bedürfnisse von Rentner-innen.
    2. Die Förderung der Familie.
    3. Den Ausbau und die zeitgemässe Anpassung der Schulen aller Stufen. Ebenso Weiterbildung für Rentner-innen.
    4. Die Gewährleistung des privaten Grundeigentums im Rahmen einer sinnvollen Raum- und Besiedelungsordnung.
    5. Den Schutz der natürlichen Lebensgrundlanen.gen.
    6. Den Ausgleich der Interessen und die soziale und wirtschaftliche Förderung aller Volkskreise.
    7. Den Erhalt des Rechtsstaates und den fortschrittlichen Ausbau seiner Einrichtungen nach dem Grundsatz von Freiheit und Demokratie.
    8. Die harmonische wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Zürich mit den übrigen Regionen des Landes.

    Die Partei versucht das ihr gesetzte Ziel vor allem durch die Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen zu erreichen.


    II. Mitgliedschaft

    § 3

    Die RPS der Stadt Zürich besteht vorab aus Einzelmitgliedern, die in den einzelnen Kreisparteien der Stadtkreise organisiert sind. Die Aufnahmen der Mitglieder erfolgen aufgrund einer schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung.


    § 4

    Die RPS ist möglicherweise auch einem anderen Verein im Sinne von Art.60ff ZGB angeschlossen. Ihr stehen gegenüber der Stadtpartei die gleichen Rechte wie einer RPS Kreispartei zu.


    § 5

    Die Parteimitglieder anerkennen mit Ihrem Beitritt auch das Parteiprogramm der RPS auf kantonaler Ebene.


    § 6

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

    Mitglieder, die den Interessen der Partei entgegenarbeiten oder den Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, können nach Anhörung durch den Vorstand auf Antrag der Geschäftsleitung oder Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

    Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie haften für die Beiträge während der Zeit Ihrer Mitgliedschaft.


    III. Organisation

    § 7

    Die Organe der Partei sind:
    a) die Parteiversammlung (§§ 8.9)
    b) die Delegiertenversammlung (§§ 10.11)
    c) der Vorstand (§§ 12.13)
    d) die Geschäftsleitung (§§ 14.15)
    e) die Kreisversammlung (§§ 16.17.18)
    f) der Kreisvorstand (§§ 19.20.21)
    g) die Gemeinderatsfraktion (§§ 22.23)
    h) das Parteisekretariat (§§ 26)


    § 8

    Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Partei und ist ordentlicher-weise einmal pro Jahr durch die Geschäftsleitung einzuberufen. Sie ist ferner einzuladen durch Beschluss der Delegiertenversammlung, des Vorstandes, der Geschäftsleitung oder auf Begehren von einem Zehntel der Parteimitglieder.

    Zeitpunkt und Traktanden sind mindestens acht Tage vorher bekanntzugeben. Die Publikation in der Parteipresse gilt als rechtmässige Veröffentlichung. Anträge der Mitglieder zuhanden der Parteiversammlung sind dem Vorstand mindestens 30 Tage vorher schriftlich einzureichen.


    § 9

    Die Parteiversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Parteipräsidenten.
    b) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und eines Ersatzmannes.
    c) Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Arbeitsprogrammes.
    d) Festsetzung des Mitgliederbeitrages und Festsetzung von Sonderbeiträgen, die letzteren mit Zustimmung
         von zwei Dritteln der anwesenden Parteimitglieder.
    e) Revision der Statuten und Beschlussfassung über die Auflösung der Partei.


    § 10

    Die Delegiertenversammlung besteht aus:
    a) Den Delegierten der einzelnen Kreisparteien und der dazugehörigen Gruppen (auf zwanzig Mitglieder oder angebrochene zwanzig
         Mitglieder einen, einem Mehr, mindestens aber zwei Delegierten)
    b) dem Vorstand


    § 11

    Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung.
    b) Wahl von drei bis fünf Beisitzern des Vorstandes.
    c) Wahl des Parteisekretärs.
    d) Geschäfte im Sinne von §13 lit. d)-g)
    e) Bezeichnung des offiziellen Parteiorgans.
    f) Erlass von administrativen Reglementen


    § 12

    Der Vorstand besteht aus:
    a) den Mitgliedern der Geschäftsleitung.
    b) den Kreispräsidenten.
    c) drei bis fünf Beisitzern
    d) den dem Stadtrat und dem Gemeinderat der Stadt Zürich angehörenden Parteimitgliedern.
    e) den in den Kantonsrat gewählten Mitgliedern der Stadtpartei.
    f) Der Präsidenten der zugehörigen Gruppe


    § 13

    Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl der kantonalen Delegierten;
    b) Wahl der Bezirksdelegierten;
    c) Antrag zu den Geschäften der Parteiversammlung und der Delegierten Versammlung
    d) Stellungnahme zu Abstimmungen, Wahlen und wichtigen politischen Problemen, die das ganze Stadtgebiet oder
        einzelne Stadtkreise betreffen.
    e) Beschlussfassung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen in Stadt, Bezirk und Kanton.
    f) Budget für Finanz- und Werbeaktionen sowie Wahl- und Abstimmungspropaganda.
    g) Ausschluss von Mitgliedern.

    Ein Fünftel der Vorstandsmitglieder kann die Behandlung von Geschäften im Sinne von lit. d)-g) durch die Delegiertenversammlung verlangen.


    § 14

    Die Geschäftsleitung besteht aus:
    a) dem Präsidenten;
    b) dem 1.Vizepräsidenten;
    c) dem 2.Vizepräsidenten;
    d) dem 3.Vizepräsidenten;
    e) dem Sekretär;
    f) dem Kassier;
    g) drei bis sieben Beisitzern;
    h) dem Verbindungsmann zum Kantonsrat;
    i) dem Verbindungsmann zum Gemeinderat;
    j) einem Mitglied der Zusatzgruppe.

    Sie konstruiert sich selbst und ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens drei ihrer Mitglieder. Der Präsident ist befugt, aus Mitgliedern der Geschäftsleitung einen Ausschluss als persönliches Beratungsorgan zu bilden.


    § 15

    Die Geschäftsleitung hat folgende Aufgaben.
    a) Vorbereitung und Einberufung der Parteiversammlung, der Delegiertenversammlung und der Vorstandsitzung.
    b) Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe;
    c) Erledigung der laufenden Parteigeschäfte.
    d) Leitung der Wahl und Abstimmungspropaganda;
    e) Leitung der Finanz- und Werbeaktion.
    f) Aufnahme von Mitgliedern.
    g) Aufsicht über die Geschäftsführung des Parteisekretariates.
    h) Sie kann eine Kreisversammlung einberufen, wenn der Präsident der betreffenden Kreispartei keine Aktivität aufweist.
    i) Sie setzt für die Wahlkreise bei Gemeinderats- und Kantonsratswahlen den Termin fest auf den hin diese die Kandidatenlisten
       und das Aktionsprogramm dem Sekretariat vorzulegen haben.
    j) Sie prüft die von den Wahlkreisen bei den Gemeinderats- und Kantonsratswahlen dem Sekretariat bekanntgegebenen
       Listenverbindungen, die der Wahlkreis einzugehen beabsichtigt und bestimmt die definitive Listenverbindung, allenfalls
       in Abweichung der vom Wahlkreis in Aussicht genommenen Verbindungen, sofern das Gesamtinteresse der Partei dies
       erfordert, oder wenn eine andere Listenverbindung einen Wahlerfolg als Wahrscheinlicher erscheinen lässt. Gegen den Entscheid
       der Geschäftsleitung, der dem Präsidenten der betreffenden Kreispartei des Wahlkreises schriftlich mitzuteilen ist, steht dem
       Wahlkreis ein Rekurs Recht an den Vorstand der Stadtpartei zu.

    Der Rekurs ist mit einem Antrag versehen, jedoch ohne Begründung, dem Präsidenten der Stadtpartei innerhalb von zehn Tagen seit der Zustellung der Geschäftsleitung einzureichen.

    In dringlichen Fällen kann der Präsident ausnahmsweise Entscheide treffen, die in die Kompetenz der Geschäftsleitung fallen, und die Geschäftsleitung solche, die dem Vorstand zustehen. Derartige Massnahmen sind den an sich zuständigen Organen bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten.


    § 16

    In jedem Stadtkreis besteht als Unterorganisation der RPS-Stadtpartei eine RPS Kreispartei mit folgenden Organen: Kreisversammlung und Kreisvorstand.


    § 17

    Jede Kreisversammlung besteht aus den im betreffenden Stadtkreis organisierten Mitgliedern und ist durch den Kreisvorstand einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von einem Fünftel der Mitglieder der Kreispartei.


    § 18

    Die Kreisversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Wahl des Präsidenten;
    b) Wahl des Kreisvorstandes;
    c) Wahl der Delegierten der Stadtpartei;
    d) Wahl von zwei Rechnungsrevisoren und einem Ersatzmann.
    e) Beschlussfassung über Kreiswahlen und-Abstimmungen (vorbehalten bleiben §§ 13 lit d) und 15 lit k)
    f) Antragstellung an den Vorstand der RPS Stadtpartei.
    g) Festsetzung eines freiwilligen Kreisjahresbeitrages.
    h) Genehmigung des Kreises


    § 19

    Der Kreisvorstand besteht aus:
    a) dem Kreispräsidenten;
    b) dem Vizepräsidenten;
    c) dem Rechnungsführer;
    d) dem Schriftführer;
    e) mindestens einem Beisitzer;

    Der Kreisvorstand ist einzuberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf Begehren von mindestens drei seiner Mitglieder.


    § 20

    Der Kreisvorstand hat folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung und Einberufung der Kreisversammlungen und Veranstaltungen.
    b) Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Organe;
    c) Vorbereitung, Beschlussfassung + Durchführung von Kreiswahlen und-abstimmungen (vorbehältlich §§ 12 lit d) und 15 lit k)
    d) Stellungnahme zu Parteigeschäften und Antragstellung an den Vorstand der RPS-Stadtpartei.
    e) Bearbeitung von Quartierfragen.
    f) Werbung.
    g) Bewilligung von Krediten aus der Kreispartei.

    Ein Drittel der Anwesenden kann die Behandlung der jeweiligen Traktanden durch die Kreisversammlung verlangen. In dringenden Fällen kann der Kreispräsident ausnahmsweise Entscheide treffen, die in die Kompetenz des Kreisvorstandes fallen. Derartige Massnahmen sind ihm jedoch bei nächster Gelegenheit zur Genehmigung zu unterbreiten.


    § 21

    Es ist den einzelnen Kreisen vorbehalten, Kreiskassen-geäufnet durch Spenden und freiwillige Kreisjahresbeiträge zu führen. Diese dienen insbesondere der Förderung der Tätigkeit in den einzelnen Kreisen im Interesse der RPS.

    a) Allfällige freiwillige Kreisjahresbeiträge sollen in der zweiten Hälfte des Jahres eingezogen werden.
    b) Die Rechnung und der Revisionsbericht sind auf Verlangen dem Präsidenten und dem Kassier der Stadtpartei zur Einsicht zuzustellen.


    § 22

    Die Gemeindefraktion ist die Vertretung der Partei im Stadtparlament. Wichtige Fragen der Gesetzgebung, der Gesetzesausführung und der Kommunalpolitik sind durch die Fraktion gemeinsam mit dem Vorstand oder der Geschäftsleitung vorzubereiten. Der Fraktionsvorstand ist verpflichtet, den Parteiorganen rechtzeitig Gelegenheit zur Mitarbeit zu geben.


    § 23

    Die Gemeinderatsfraktion berichtet über ihre Tätigkeit.


    § 24

    Für die Mitglieder der Kantonsratsfraktion der Stadtpartei gelten sinngemäss die Bestimmungen der §§ 22 und 23.


    § 25

    Das Parteisekretariat ist die Administrative Zentralstelle der Partei. Seine Verwaltung wird vom Vorstand geregelt.


    § 26

    Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und über deren Abnahme an der Parteiversammlung schriftlich Antrag zu stellen.


    IV Allgemeine Bestimmungen

    § 27

    Die Amtsdauer aller Organe beträgt zwei Jahre, sie sind wieder wählbar.


    § 28

    Die Mittel der Partei werden gebildet aus Mitgliederbeiträgen, Sonderbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen. Für die Verbindlichkeit haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


    § 29

    Für die Partei zeichnet der Präsident oder bei dessen Verhinderung die Vizepräsidenten kollektiv zu zweien, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier kollektiv oder zu zweien.


    § 30

    Die Geschäftsleitung ist befugt, im Vorstand ausnahmsweise dringende Geschäfte zur Verhandlung und Beschlussfassung zu bringen, die nicht auf der Traktandenliste stehen.


    § 31

    Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet das absolute Mehr der Stimmenden, ausgenommen bei Statutenrevisionen und Auflösung der Partei.

    Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Stimmabgabe verlangen.

    Bei Ausschluss eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.


    V. Statutenrevision nd Auflösung

    § 32

    Die Revision der Statuten erfolgt durch die Parteiversammlung auf Antrag des Vorstandes und sofern sich zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen. Das Traktandum der Statutenrevision ist in der Einhaltung bekanntzugeben.


    § 33

    Die Auflösung der Partei kann nur erfolgen auf Antrag des Vorstandes durch die Parteiversammlung unter Zustimmung von drei Viertel aller Parteimitglieder.

    Verläuft eine erste Abstimmung ergebnislos, so entscheidet in einer frühestens vier Wochen später einzuberufenden Parteiversammlung die Dreiviertelmehrheit der Stimmenden.


    § 34

    Im Falle der Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen in die Kasse der RPS (Rentner-Partei-Schweiz)

    Vorliegende Statuten sind an der Generalversammlung vom 16.7.2019 in Kraft gesetzt worden.


    Zürich, den 16.7.2019

    Der Präsident
    Fritz Guggenbühl



Impressum

    RENTNER-PARTEI.CH ist ein Portal der Rentner-Partei Schweiz, 8051 Zürich

    Bankverbindung: Credit Suisse, Zürich, IBAN CH86 0483 5224 1871 7100 0